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    GELDWÄSCHEGESETZ

    GELDWÄSCHEGESETZ:
    Als Immobilienmakler nach § § 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG.) sind wir
    gesetzlich dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Ver-
    tragspartners festzustellen und zu überprüfen.
    Hierzu ist es erforderlich, dass wir die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten –
    beispielsweise mittels einer Kopie.
    Das Geldwäschegesetz (GwG.) sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf
    Jahre aufbewahren muss.

    Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem
    Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
    Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG)
    bekämpft die Überführung von Gewinnen aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf und die
    Finanzierung des internationalen Terrorismus.

    Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten
    „Verpflichteten“, § 2 GwG) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent
    machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund ver-
    hindern und zu deren Aufdeckung beitragen. Es richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem
    Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen
    außerhalb des Finanzsektors. Unter anderem sind das:

    • Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln), auch Strom- und Wasser-
      versorger
    • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
    • Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlage
      zweck vermitteln), mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeord-
      nung tätigen Versicherungsvermittler
    • Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gem. § 10
      des Rechtsdienstleistungsgesetzes wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und
      durchführen)
    • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte
      Dienstleistungen erbringen (z.B. Vorratsgesellschaften anbieten)
    • Immobilienmakler
    • Spielbanken
    • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet.

    Bei Verstößen gegen die Pflichten des GwG können die Behörden Bußgelder von bis zu 100 000 Euro
    verhängen. Im Wiederholungsfall kann sogar die Ausübung des Gewerbes untersagt werden. Zudem
    sind die Behörden verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem BKA Verdachts-
    fälle anzuzeigen.

    Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz

    Die organisierte Kriminalität legt es vielfach darauf an, illegal erworbenes Geld zu “waschen”, um
    es in den legalen Finanzkreislauf einzuschleusen. Gewinne, die häufig aus schweren Straftaten
    stammen, sollen auf diese Weise legalisiert werden. Geldwäsche stärkt kriminelle Strukturen und
    verzerrt und schädigt den freien Wettbewerb.

    Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Sachgebiet C2, obliegt
    die Aufsicht über die behördliche Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Sorg-
    faltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für bestimmte Finanzunternehmen und den so-
    enannten Nichtfinanzsektor.

    Seit dem 1. Juli 2013 wird die Aufsicht durch die Schwerpunktregierung Niederbayern für den eige-
    nen und den Regierungsbereich Oberbayern wahrgenommen. Die Regierung Mittelfranken ist für
    alle übrigen Regierungsbezirke zuständig.

    Das Geldwäschegesetz will kriminellen Strukturen entgegenwirken, indem illegales Geld aufgespürt
    und dessen Weiterverwendung verhindert wird. Da bestimmte Unternehmen und Personen beson-
    ders gefährdet sind, gegebenenfalls gutgläubig zur Geldwäsche benutzt zu werden, verpflichtet das
    Geldwäschegesetz zu bestimmten Sorgfaltsmaßnahmen.

    Verschleierte Zahlungen können auch der Terrorismusfinanzierung dienen. Daher beziehen sich die
    Sorgfaltspflichten auch auf diesen Aspekt.

    Nationale Risikoanalyse (NRA)

    Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich “Bekäm-
    pfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung”.  An der Nationalen Risikoanalyse waren
    unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern
    beteiligt.

    Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche
    und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobe-
    wusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter
    geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

    Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in
    der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobilien-
    sektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der
    internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft
    wegen der hohen Bargeldintensität.

    Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des
    Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
    gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden.
    Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.